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Zeiterfassung & Mindestlohn für Zeitungszusteller

Zeitungen sind als Informationsmedium sehr wichtig und gelten als unverzichtbar. Zeitungsverlage stehen in ganz Deutschland durch die neue Aufzeichnungspflicht nach der Einführung des gesetzlichen Mindestlohngesetzes (MiLoG) seit dem 01. Januar 2015 vor neuen Herausforderungen. Durch den Mindestlohn kommen auf die Verlage enorme Mehrkosten und zusätzliche Pflichten zur Arbeitszeiterfassung hinzu. Aufgrund dessen befinden sich derzeit Zeitungszusteller mit den Verlagen in Auseinandersetzungen.

Zeitungszusteller & Verlage stehen unter Druck

Bis Ende 2014 haben Verlage je erfolgte Zeitungszustellung eine pauschale Vergütung bezahlt – egal wieviel Zeit für jede einzelne Zeitungszustellung benötigt wurde. Die Leistungsbemessung erfolgte pro Zustellung in einer sogenannten Stücklohnvergütung und die Leistungsanforderungen waren so hoch gesteckt, dass selbst sportliche Personen diese nicht einhalten konnten. Durch das am 03.07.2014 im deutschen Bundestag beschlossene Mindestlohngesetzt, müssen Zeitungsverlage ab dem 01.01.2015 ihre Zeitungsboten je Arbeitsstunde bezahlen. Eine gesetzliche Untergrenze gegen Lohndumping und Ausbeutung ist aufgrund der 5 Millionen in Deutschland arbeitenden Niedriglöhnern, mit weniger als 8,50 Euro brutto Stundenlohn, längst fällig gewesen.

Mindestlohn für Zeitungszusteller und Zeitungszustellerinnen

Der deutsche Bundestag hat am 03.07.2014 einen gesetzlichen Mindestlohn beschlossen. Eine gesetzliche Untergrenze gegen Lohndumping und Ausbeutung ist aufgrund 5 Millionen Niedriglöhnern mit weniger als 8,50 Euro pro Stunde, längst fällig gewesen. Zeitungsboten bleiben vom neuen Mindestlohngesetz vorerst ausgenommen. Offiziell sollte das Mindestlohngesetzt zur Stärkung der Tarifautonomie beitragen, doch die Sonderbehandlung der Verlage empört verständlicherweise die Zeitungsboten. Zeitungszusteller können im Jahr 2015 mit 6,38 Euro und im Jahr mit 7,23 Euro pro Stunde rechnen. Erst ab dem Jahr 2017 soll der volle Mindestlohn auch für Zeitungszusteller gelten. Im ersten Jahr darf die Vergütung um 25% auf 6,375 Euro und im zweiten Jahr um 15% auf 7,225 Euro unterschritten werden.

Vergütungsbeispiel für den bis zum Jahr 2014 geltenden Stücklohn

Zeitungszusteller Zusteller A Zusteller B
Zustellumgebung Großstadt mit Hochhäusern Kleinstadt mit Einfamilienhäusern
Zustellungsanzahl 100 Zeitungen 100 Zeitungen
Wegstrecke 4,6 Kilometer 12,2 Kilometer
Zustellzeit 1 Stunde 29 Minuten 3 Stunden 50 Minuten
Zustellvergütung 100 x 0,05 Euro = 5,00 Euro 100 x 0,05 Euro = 5,00 Euro

Dieses Rechenbeispiel basiert auf einem Stücklohn-Modell von 0,05 Cent je Zustellung und kann je nach Stadt, Stadtviertel, den örtlichen Verhältnissen und der Zustellumgebung variieren. Zudem kann die Zustellzeit aufgrund der verschiedenen Laufgeschwindigkeiten der einzelnen Zustellboten variieren. Dieses Rechenbeispiel dient exemplarisch zur Verdeutlichung des alten Vergütungsmodells bis zum Jahr 2014.

In diesem Rechenbeispiel tragen beide Zustellboten die exakt gleiche Anzahl an Zeitungen aus. Zusteller A trägt Zeitungen in vielen Hochhäusern einer Großstadt aus. In Großstädten mit vielen Hochhäusern ist eine höhere Anzahl an Abonnenten pro Haus möglich und somit die zurückgelegte Wegstrecke und die dafür benötigte Zustellzeit tendenziell kürzer. Währenddessen muss Zusteller B in einer Kleinstadt sowie ländlichen Gebieten für die gleiche Anzahl an Zustellungen eine weitaus höhere Wegstrecke zurücklegen. Die zurückgelegte Strecke von Briefkasten zu Briefkasten der in einer Kleinstadt lebenden Abonnenten ist deutlich höher. Schon allein aufgrund der längeren Wegstrecke ist mit einer längeren Zustelldauer und somit auch mit einer längeren Arbeitszeit des Boten für dieselbe Anzahl an Zustellungen zu rechnen. Der eigentliche Zustellverdienst ist bei beiden Zustellern derselbe – ein Armutsjob für Zusteller B. Deshalb lohnt die Zustellung in Kleinstädten und ländlichen Gebieten durch den neuen Mindestlohn, wo die Wegstrecken besonders lang sind, weder für Verlage noch für Zeitungsboten.